Befristete Verträge: Gericht zieht klare Grenze

Befristete Verträge: Gericht zieht klare Grenze

Im Handwerk ist Flexibilität oft das A und O – besonders in Zeiten voller Auftragsbücher. Wenn zusätzliche Hände gebraucht werden, greifen viele Betriebe zu befristeten Arbeitsverträgen. Doch Vorsicht: Diese Praxis hat ihre Tücken. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat jetzt klargestellt, wann eine Befristung bei vorübergehendem Mehrbedarf wirklich zulässig ist. Das Urteil bringt neue Pflichten – auch für Handwerksbetriebe – und verhindert den Missbrauch befristeter Verträge.

Temporäre Aufgaben, dauerhafte Streitigkeiten
Insbesondere bei befristeten Einstellungen wegen eines „vorübergehenden Mehrbedarfs“ kommt es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Laut § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist eine solche Befristung nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Die niedersächsischen Richter machten nun klar: Ein Arbeitgeber darf nicht einfach beliebig viele Mitarbeitende auf Zeit beschäftigen. Vielmehr muss er genau darlegen, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum ein tatsächlicher Mehrbedarf bestand.

Corona-Fall als Auslöser für Klarstellung
Im konkreten Fall ging es um einen befristet eingestellten Dozenten, der während der Corona-Pandemie Sportstunden nachholen sollte. Nach Ablauf seines Vertrags forderte er eine Weiterbeschäftigung – mit der Begründung, die vereinbarten Aufgaben seien ihm gar nicht übertragen worden.

Der Arbeitgeber hingegen betonte, es habe nach der Pandemie 74 Semesterwochenstunden nachzuholen gegeben. Zwar sei der Mann ursprünglich für den Sportunterricht eingeplant gewesen, doch durch eine Umstrukturierung der Abläufe sei seine Tätigkeit in einer „Vertretungskette weitergeführt“ worden. Letztlich hätten die regulären Beschäftigten die Sportkurse übernommen.

LAG: Befristung muss zweckgebunden bleiben
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen nutzte den Fall, um ein deutliches Signal zu senden: Eine Befristung wegen Mehrbedarfs ist nur dann rechtens, wenn der betreffende Mitarbeiter auch tatsächlich mit den befristeten Aufgaben betraut wird – und nicht dauerhaft Aufgaben übernimmt, die sonst zum Kerngeschäft gehören.

Diese Entscheidung schafft mehr Klarheit für Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen. Besonders in Krisenzeiten oder bei vorübergehenden Projekten müssen Betriebe nun präziser begründen, weshalb sie sich für zeitlich begrenzte Arbeitsverhältnisse entscheiden – und welche Aufgaben tatsächlich befristet erledigt werden sollen.

Fazit: Mehr Rechtssicherheit, aber auch mehr Verantwortung
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts stärkt die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich gegen eine ungerechtfertigte Befristung wehren wollen. Gleichzeitig gibt es Unternehmen einen klaren Rahmen: Wer befristet einstellen will, muss sauber dokumentieren und darf den Einsatzbereich nicht beliebig ändern.

Für die Arbeitswelt bedeutet das: Flexibilität bleibt erlaubt – aber nur, wenn sie gut begründet ist.

Quelle: handwerksblatt.de