Neue Asbest-Regeln für Betriebe

Neue Asbest-Regeln für Betriebe

Die Gefahrstoffverordnung wurde aktualisiert. Für Bau- und Ausbaubetriebe, die bei Sanierungen oder Instandhaltungen auf Asbest stoßen, gelten ab sofort strengere Vorgaben. Was Handwerksbetriebe im Kreis Harburg jetzt wissen müssen.

Ende 2025 traten wesentliche Änderungen der Gefahrstoffverordnung in Kraft, mit denen eine neue EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde. Laut BG BAU steigen dadurch die Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest für Betriebe erheblich.

Neue Genehmigungspflicht auch bei geringem Risiko Die zentralste Neuerung betrifft Abbrucharbeiten: Bisher war eine Zulassung nur im Hochrisikobereich nötig. Jetzt hat der Gesetzgeber auch für Arbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich (unter 100.000 Fasern/m³) eine formale Genehmigungspflicht eingeführt. Betriebe müssen diese Genehmigung im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige beantragen. Erhalten sie innerhalb von vier Wochen keine Rückmeldung der Behörde, gilt der Antrag automatisch als genehmigt. Die Erlaubnis ist dann für sechs Jahre gültig.

Deutlich erweiterte Nachweispflichten Neben der Genehmigungspflicht wächst auch der administrative Aufwand. Wenn Tätigkeiten mit Asbest bei der Behörde angezeigt werden, müssen Betriebe künftig Folgendes nachweisen:

  • Namentliche Nennung aller Beschäftigten, die an oder mit asbesthaltigen Materialien arbeiten.
  • Grundkenntnisse: Vorlage von Nachweisen über die erforderliche Sachkunde der Mitarbeiter im Umgang mit Asbest.
  • Gesundheitsschutz: Nachweis über die arbeitsmedizinische Vorsorge der betreffenden Beschäftigten.

Keine Übergangsfrist für Aufsichtführende! Besondere Vorsicht gilt bei der „funktionalen Instandhaltung“ (z. B. wenn Löcher in asbesthaltige Wände gebohrt werden müssen). Ursprünglich war hier eine Übergangsfrist für den Sachkundenachweis der aufsichtführenden Person geplant. Diese hat es jedoch nicht in die finale Verordnung geschafft! Es darf also ab sofort nur noch fachkundiges Personal eingesetzt werden.

Viele Gewerke betroffen Die neuen Regeln betreffen längst nicht nur klassische Abbruchunternehmen. Auch Gewerke wie das Tischler- und Schreinerhandwerk sind betroffen – etwa wenn emissionsarmer Fensterkitt entfernt wird. Die Berufsgenossenschaften (wie BG BAU oder BGHM) raten dringend dazu, die zusätzlichen Genehmigungsverfahren ab sofort fest in die betrieblichen Abläufe einzuplanen, um Verzögerungen auf der Baustelle zu vermeiden. Entsprechende Seminare und E-Learnings werden von den BGs angeboten.

Quelle: Fachmagazin „genau“, Ausgabe 1/2026, S. 22-23.