Neue Mautregelungen

Neue Mautregelungen

Wichtig: Ausnahme für Handwerker beachten

Am 20. Oktober 2023 hat der Bundestag das Mautänderungsgesetz (Bundesfernstraßenmautgesetz) verabschiedet. Neben schrittweisen Mautsatzsteigerungen wird vor allem die Mautpflicht für Autobahnen und Bundesstraßen auf Fahrzeuge mit einem Gewichtsbereich von über 3,5 bis unter 7,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse (tzGM) ausgedehnt. Es ist zu beachten, dass aufgrund europarechtlicher Vorgaben bei allen Mautregelungen zukünftig die „technisch zulässige Gesamtmasse“ und nicht die „zulässige Gesamtmasse“ als Grundlage dient. Hierzu sollten die Angaben in den Fahrzeugpapieren überprüft werden. Neu ist die Regelung, dass die Mautpflicht nur dann greift, wenn das „Motorfahrzeug“ (also das Zugfahrzeug) eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Fahrzeugzüge mit einer insgesamt höheren Gesamtmasse unterliegen ebenfalls nicht der Mautpflicht, wenn das Zugfahrzeug maximal 3,5 Tonnen wiegt. Diese Änderungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft, sofern bis dahin die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden.

Handwerkerausnahme
Das Gesetz sieht – auf Forderung des Handwerks – eine neue Ausnahme für handwerkliche Tätigkeiten vor. Demnach besteht keine Mautpflicht für den Transport von selbst verwendeten Materialien und den Transport „handwerklich hergestellter Güter“ im Gewichtsbereich von 3,5 bis unter 7,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse (tzGM).

Ausnahme im Bundesfernstraßenmautgesetz:

§ 1 Abs. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz

„Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden:
Nr. 10 (neu) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.“

Der überwiegende Teil der Handwerkbetriebe wird durch diese Ausnahmeregelung in dem ab Mitte 2024 mautpflichtigen Bereich zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen (tzGM) freigestellt. Die Formulierung „wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt“ ist dabei weit auszulegen. Gemäß Begründung darf es sich lediglich nicht „um einen gewerbsmäßigen Transport durch ein Verkehrsunternehmen handeln und der Transport darf nicht für Dritte gegen Entgelt erfolgen“.
Auf Bundesebene werden derzeit noch Gespräche mit dem zuständigen Ministerium über eine praxisgerechte Umsetzung der Ausnahme geführt, Spezialfälle (u.a. Auslieferungsfahrer im Lebensmittelhandwerk) sollen geklärt werden. Voraussichtlich wird es eine unbürokratische Voranmeldemöglichkeit für alle Handwerksbetriebe geben.