BGH verschärft Werkstatthaftung bei Nutzungsausfall
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Mai 2026 (Az. VII ZR 20/25) konkretisiert die Haftung von Kfz-Werkstätten bei Reparaturverzögerungen. Wenn die Werkstatt für die Reparatur zu lange braucht, kann der Kunde eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Im zugrunde liegenden Fall beauftragte ein Kunde eine Werkstatt mit der Reparatur eines Motorschadens an einem Mercedes Benz ML 350. Eine fehlerhafte Werkstattleistung führte zu einem weiteren erheblichen Motorschaden, wodurch das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum nicht nutzbar war. Der BGH urteilte, dass es für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht entscheidend sei, ob das Fahrzeug vor der Auftragserteilung fahrbereit war oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Werkstatt ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit erfüllt hat.
Wird diese Pflicht durch eine mangelhafte Reparatur oder eine verzögerte Nacherfüllung verletzt, löst dies laut BGH einen Nutzungsausfallschaden aus. Das Schadensersatzrecht schützt ausdrücklich das Interesse des Kunden, sein Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nutzen zu können. Ergänzend stellte das Gericht klar, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht dadurch entfällt, dass der Geschädigte den Fahrzeugausfall durch die Nutzung des Autos eines Familienangehörigen überbrückt.
Für Kfz-Betriebe der Innung bedeutet dieses Urteil, dass Nutzungsausfallansprüche künftig nicht mehr pauschal mit dem Hinweis zurückgewiesen werden können, das Fahrzeug sei bereits vor der Reparatur nicht fahrbereit gewesen. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken wird Betrieben dringend empfohlen, den Zustand des Fahrzeugs bei der Annahme detailliert zu dokumentieren. Der Inhalt des Reparaturauftrages, die einzelnen Arbeitsschritte sowie Besonderheiten sollten zwingend schriftlich fixiert werden. Zudem müssen Kundenreklamationen frühzeitig geprüft werden, um festzustellen, ob diese berechtigt sind und welche Maßnahmen zur zügigen Nacherfüllung erforderlich sind.
Quelle: Artikel „Wenn die Werkstatt zu lange braucht, droht Schadenersatz“ von Sven Köhnen (Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln), erschienen in kfz-betrieb.