WhatsApp-Nachrichten können rechtlich bindende Kaufverträge darstellen

WhatsApp-Nachrichten können rechtlich bindende Kaufverträge darstellen

Ein Urteil mit Signalwirkung: Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass per WhatsApp geführte Verhandlungen unter Kaufleuten als verbindliche Vertragsabschlüsse gelten können – inklusive kaufmännischem Bestätigungsschreiben.

In einem aufsehenerregenden Urteil (Az. 7 U 1776/23) stellte das Oberlandesgericht (OLG) München klar, dass auch über Messenger-Dienste wie WhatsApp rechtsverbindliche Kaufverträge abgeschlossen werden können – sofern die Rahmenbedingungen eines sogenannten kaufmännischen Bestätigungsschreibens erfüllt sind.

Streit um gebrauchte WC-Container landet vor Gericht
Hintergrund des Urteils war ein Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen aus der Sanitärbranche. Im Zentrum: zwei gebrauchte Toilettencontainer, die per WhatsApp verhandelt und anschließend per Rechnung bestätigt worden waren. Die Käuferin bestellte die Container mit der Beschreibung „6 WC“, also mit sechs Toiletten pro Einheit – und bezahlte nach Erhalt der Rechnung knapp 10.700 Euro.

Doch die Lieferung entsprach nicht den Erwartungen: In beiden Containern fehlte jeweils eine Toilettenschüssel. Für die Käuferin war das ein klarer Mangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag führte. Sie forderte die Rückabwicklung – Geld gegen Rückgabe der Ware.

WhatsApp als Vertragsgrundlage
Bemerkenswert an dem Fall: Die gesamten Vertragsverhandlungen fanden über WhatsApp statt. Die spätere Rechnung, die den Inhalt der Kommunikation widerspiegelte, wurde vom Gericht als kaufmännisches Bestätigungsschreiben gewertet – mit voller rechtlicher Wirkung.

Die Käuferin hatte der Rechnung nicht widersprochen, sondern den Kaufpreis überwiesen. Damit, so das OLG, habe sie die darin enthaltenen Konditionen akzeptiert. Das Gericht stellte außerdem klar: Die Beschreibung „6 WC“ beziehe sich eindeutig auf sechs funktionstüchtige, mit Spülvorrichtungen ausgestattete Toiletten. Die gelieferten Container, denen jeweils eine Schüssel fehlte, wichen somit von der vereinbarten Beschaffenheit ab.

„Gebraucht“ bedeutet nicht „beliebiger Zustand“
Ein weiteres Argument der Verkäuferin, wonach „gebraucht“ in Fachkreisen auch Container ohne vollständige Ausstattung umfassen könne, ließ das Gericht nicht gelten. Der Begriff „gebraucht“ relativiere nicht die konkrete Vereinbarung zur Ausstattung mit sechs Toiletten.

Urteil mit Relevanz für digitale Geschäftspraktiken
Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die Geschäftswelt haben – insbesondere für Branchen, in denen Kaufverhandlungen informell und schnell über Messenger-Dienste abgewickelt werden. Es macht deutlich: Wer sich auf WhatsApp auf Vertragsinhalte einlässt und anschließend eine bestätigende Rechnung erhält, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, sollte es zum Streit kommen.

Fazit: Das OLG München schafft mit diesem Urteil einen wichtigen Präzedenzfall für digitale Geschäftsverhandlungen. Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass Chats über Dienste wie WhatsApp rechtsverbindlich sein können – auch ohne klassische Vertragsunterzeichnung.

Quelle: Die Baustelle