Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen
Der EuGH hat am 22.9.2022 die bereits erwartete Rechtsprechung bestätigt, dass die Verjährung von Urlaubsansprüchen gem. § 185 BGB nur dann eintritt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, noch bestehenden Urlaub zu nehmen und darauf hingewiesen, dass der nicht beantragte Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen wird. (EuGH-Urteil vom 22.9.22 – C-120/21)
Die Hinweispflicht gilt, so der EuGH auch für Urlaubsansprüche, die der Arbeitnehmer in einem Bezugszeitraum erworben hat, in dessen Verlauf er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er dann voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden ist. (EuGH-Urteil vom 22.9.22 – C-518/20 und C-727/20)
Das BAG hat am 20.12.2022 (9 AZR 266/20 und 31.1.23 – 9 AZR 456/20) für ausgeschiedene Mitarbeiter entschieden, dass die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) erst dann zu laufen beginnt, wenn die entsprechende Arbeitgeber-Information erteilt wurde.
Das heißt zweierlei:
– Urlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung.
– Aber nur, wenn die „Obliegenheitspflicht“, also die Hinweispflicht auf die Verjährung, erfüllt wurde.