Neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Was Betriebe jetzt umsetzen müssen
Die Übergangsfrist der neuen EU-Verpackungsverordnung (EU 2025/40) ist abgelaufen. Bereits seit dem 12. August 2026 gelten für Handwerksbetriebe, die Verpackungen in Umlauf bringen, verbindliche neue Pflichten.
- Sofortige Pflicht (seit 12.08.2026): Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten strenge Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS). Für diese Vorgabe gibt es keine Übergangsfrist. Das betrifft im Fleischerhandwerk direkt Materialien wie beschichtetes Einschlagpapier oder Aufschnitt-Tüten.
- Neue Rollenverteilung: Wer Verpackungen unter eigener Marke befüllt, gilt rechtlich als Erzeuger.
- Dokumentation & LUCID: Für in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen Konformitätserklärungen und technische Dokumentationen zur Recyclingfähigkeit vorliegen. Die Registrierung im nationalen Verpackungsregister LUCID ist zwingend erforderlich.
- Ausnahmeregelung: Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz) sind von den Kennzeichnungsanforderungen befreit, sofern der Lieferant im selben EU-Mitgliedstaat sitzt.
- Ausblick & Strafen: Ab 2027 greift die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR), ab 2028 eine EU-weite Kennzeichnungspflicht. Bei Verstößen drohen in Deutschland Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.
Betriebe sollten zügig die eingesetzten Verpackungen erfassen, Lieferantenbestätigungen einholen und die LUCID-Registrierung prüfen.
Quelle: Artikel „Was bringt die neue EU-Verordnung?“, Katharina Wolf, NDH 6/2026