Die neue elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist da!

Die neue elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist da!

Doch welche Pflichten haben die Arbeitnehmer, wenn der Arzt nur noch eine eAU ausstellt und müssen die Arbeitnehmer die Arbeitgeber über das Vorliegen der eAU informieren?

Zu diesen Fragen gibt es im betrieblichen Alltag derzeit Unsicherheit.

Zu empfehlen ist, die Arbeitnehmer/Innen auf die neue Situation hinzuweisen:

  • In einer Information sollte noch einmal erläutert werden, dass die Arbeitgeber zuvor vom Arbeitnehmer informiert werden müssen, dass eine eAU bei der Krankenkasse abgerufen werden kann.
  • Viele Arbeitnehmer beschränken sich im Moment darauf lediglich morgens anzurufen und mitzuteilen, dass sie krank sind und zum Arzt gehen. Mit diesem Anruf erfüllen sie ihre HINWEISPFLICHT.
  • Zudem müssen sie aber auch noch – statt der Abgabe „des gelben Scheins“ den Arbeitgeber informieren, dass der Arzt eine eAU ausgestellt hat, die bei der Krankenkasse vom Arbeitgeber abgerufen werden kann. Durch diesen zweiten Anruf beim Arbeitgeber erfüllt der Arbeitnehmer seine NACHWEISPFLICHT, die er früher durch die Abgabe der AU erfüllt hat.

Ein Muster für die entsprechende Information an die Arbeitnehmer/Innen erhalten Sie bei uns in der Geschäftsstelle oder im internen Mitgliederbereich dieser Webseite!

Auch sollten Sie – für neue Arbeitsverträge – noch einmal eine aktualisierte Formulierung mit Blick auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einfügen; eine Änderung von bestehenden Arbeitsverträgen ist nach aktuell vorherrschender Rechtsauffassung nicht erforderlich!