Kündigung rechtssicher zustellen: So urteilt das Bundesarbeitsgericht

Kündigung rechtssicher zustellen: So urteilt das Bundesarbeitsgericht

Wer als Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss streng auf die korrekte Zustellung achten. Denn erst mit dem Zugang beim Arbeitnehmer wird die Kündigung wirksam – und ab diesem Moment läuft die Kündigungsfrist. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verdeutlicht, worauf es dabei ankommt.

Wann gilt eine Kündigung als zugestellt?

Grundsätzlich gilt ein Kündigungsschreiben als zugegangen, sobald es so in den Briefkasten gelegt wurde, dass der Arbeitnehmer es nach den üblichen Postzustellzeiten hätte entnehmen können. Dabei spielt es keine Rolle, wann der Briefkasten tatsächlich geleert wird – auch Urlaubszeiten ändern daran nichts.

BAG stärkt Einwurf-Einschreiben als Zustellmethode

Das BAG stellt klar: Wird eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben zugestellt, gilt sie in der Regel als am Tag des Einwurfs wirksam zugestellt. Allerdings muss der Arbeitgeber diesen Einwurf belegen können. Hierfür reicht ein einfacher Einlieferungsbeleg der Post nicht aus.

Welche Nachweise sind entscheidend?

Wichtig ist ein Auslieferungsbeleg mit Unterschrift des Postzustellers, der dokumentiert, dass der Brief tatsächlich in den Briefkasten gelangt ist. Zusätzlich sollte im Streitfall ein Zeuge bestätigen können, dass genau das fragliche Kündigungsschreiben im Umschlag war, für den der Beleg erstellt wurde. Ohne diese Beweise kann ein Arbeitnehmer erfolgreich bestreiten, die Kündigung rechtzeitig erhalten zu haben.

Praktische Tipps für Arbeitgeber

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die Kündigung am besten persönlich übergeben oder einen Boten einsetzen. Ein Bote kann im Ernstfall bezeugen, dass das Schreiben tatsächlich übergeben wurde. Alternativ kann die Übergabe auch im Beisein eines Zeugen erfolgen.

Fazit

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt: Bei Kündigungen zählt nicht nur der Inhalt, sondern vor allem der Nachweis der Zustellung. Arbeitgeber sind gut beraten, den Zustellungsweg sorgfältig zu dokumentieren – oder die Kündigung direkt unter Zeugen zu übergeben.

Quelle: Magazin Maler und Lackierermeister